Vokietija – Bendrovių sveikatos priežiūros paslaugos – Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt

Vokietija – Bendrovių sveikatos priežiūros paslaugos – Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt


I dalis: Perkančioji organizacija

    I.1) Pavadinimas ir adresai:

      Oficialus pavadinimas: Zentrale Beschaffungsstelle bei dem Landgericht Magdeburg
      Adresas: Halberstädter Straße 8
      Miestas: Magdeburg
      Pašto kodas: 39112
      Šalis: Vokietija
      Asmuo ryšiams:
      El-paštas: zbs@justiz.sachsen-anhalt.de
      Interneto adresas (-ai):

II dalis: Objektas

    II.1.1) Pavadinimas:

      Vergabe von Rahmenvereinbarungen betreffend die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Gerichte, Justizbehörden und arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt
      Nuorodos numeris: 6320 E -ZBS- B 41/2023

    II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:

      85147000 Sveikatos priežiūros ir socialinio darbo paslaugos ;

    II.1.3) Sutarties tipas:

      Kita
;

    II.1.4) Trumpas aprašymas:

      Ab dem 01.01.2025 ist für die etwa 4.463 Mitarbeiter Gerichte und Justizbehörden sowie die etwa 839 arbeitenden Gefangenen in Sachsen-Anhalt erneut der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz sicherzustellen. Die Betreuungsleistungen sollen die jeweiligen Dienststellenleitungen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag ab dem 01.01.2025 und endet zum 31.12.2028. Im Anschluss besteht eine einmalige einseitige Verlängerungsoption des AG für die Laufzeit eines Jahres. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um ein weiteres Leistungsjahr, es sei denn, der AG erklärt bis zum 31.08.2028 für das Optionsjahr 2029 die Verlängerungsoption nicht ausüben zu wollen. Soweit nichts anderes geregelt ist, enden die Verträge hiernach, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens zum 31.12.2029. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass der eingesetzte Arzt eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung eines Betriebsarztes verpflichtet, darf auch dieser als Betriebsarzt keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an einen approbierten Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung - Delegation (AME) des BMAS beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt „in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein“ (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst zur Bereitstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, darf dieser nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einsetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde wird bei Sicherheitsingenieuren, technikern und -meistern als gegeben angesehen. Die genauen Qualifikationen sind in § 4 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt. Mit Angebotsabgabe hat der AN die genannten Qualifikations- und Fortbildungszertifikate und Ausbildungsnachweise der jeweils eingesetzten Fachkraft vorzulegen.

    II.2) Aprašymas:

    II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):

      85000000 Sveikatos priežiūros ir socialinio darbo paslaugos
      85147000 Bendrovių sveikatos priežiūros paslaugos
Svetainė yra atnaujinama. Galimi smulkūs nesklandumai.