Vokietija – Aplinkosauginės paslaugos – FFH-Monitoring LRT - Berichtsperiode 2025-2030
Vokietija – Aplinkosauginės paslaugos – FFH-Monitoring LRT - Berichtsperiode 2025-2030
I dalis: Perkančioji organizacija
I.1) Pavadinimas ir adresai:
Oficialus
pavadinimas: Landesamt für Umwelt
Adresas: Kaiser-Friedrich-Straße 7
Miestas: Mainz
Pašto
kodas: 55116
Šalis: Vokietija
Asmuo
ryšiams:
El-paštas: haushalt@lfu.rlp.de
Interneto adresas (-ai):
II dalis: Objektas
II.1.1) Pavadinimas:
FFH-Monitoring LRT - Berichtsperiode 2025-2030
Nuorodos numeris: LfU_13_42/2024
II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:
90700000
Aplinkosauginės paslaugos
;
II.1.3) Sutarties tipas:
Kita
II.1.4) Trumpas aprašymas:
Veranlassung Natura 2000 ist ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) . Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Monitoring In der FFH-Richtlinie werden für die Europäische Union insgesamt 231 Lebensraumtypen (An-hang I, davon 93 in Deutschland vorkommend) und rund 1000 Arten und Unterarten (Anhang II, davon 143 in Deutschland vorkommend) von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für die ein System vernetzter Schutzgebiete eingerichtet werden muss. Gemäß Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet alle 6 Jahre der EU Kommission einen nationalen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie zu übermitteln und darin die Erhaltungszustände aller auf den Anhängen verzeichneten Lebensraumtypen (LRT) und Arten zu bewerten. In Deutschland erfolgt die Erstellung des Berichtes überwiegend auf der Grundlage von Daten der Länder, die auf bundesweit einheitlichen Erhebungsmethoden basieren (siehe Anlage LB 1). Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedsstaaten erstellt die EU-Kommission einen Gemeinschaftsbericht. Der Artikel 11 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Überwachung des Erhaltungszustandes (Monitoring) der FFH-Schutzgüter (Lebensraum-typen (Anhang I) und Arten (Anhänge II, IV und V)). In einem mehrjährigen Abstimmungsprozess haben Bund und Länder sich auf ein bundesweites Vorgehen beim FFH-Monitoring geei-nigt. Für das Monitoring werden auf Bundesebene die Anzahl der Stichprobenflächen (SPF) je Schutzgut (Lebensraumtyp oder Art) auf die Bundesländer (Bundesstichprobe) verteilt. Je Schutzgut werden dabei max. 63 SPF je biogeografischer Region innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten verteilt, bei weniger Vorkommen eines Schutzgutes als 63 je biogeografischer Region werden alle Vorkommen in einem Totalzensus (TZ) überprüft. FFH-Monitoring in Rheinland-Pfalz Für 48 LRT und 86 FFH-Anhang II und IV-Arten erfüllt Rheinland-Pfalz (RLP) die Vorgaben des Bundes für das FFH-Monitoring. Seit 2020 werden in RLP die vom Bund vorgegebenen SPF für einige Schutzgüter im Land erhöht, um Aussagen auf Landesebene über o. g. Schutz-güter treffen zu können. Mit Hilfe eines speziell für RLP entwickelten Prioritätenkonzeptes wur-den die Schutzgüter in RLP bewertet. Ist ein Schutzgut im Sinne des Konzeptes in Rheinland-Pfalz als prioritär eingestuft, wird die Stichprobenzahl analog zu den Bundesvorgaben bis auf 63 erhöht. Bei weniger Vorkommen als 63 wird das Schutzgut in einem Totalzensus (d. h. alle Vorkommen fallen in das FFH-Monitoring) erhoben (siehe Tabelle 1). FFH-Monitoring Lebensraumtypen in Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz (RLP) kommen insgesamt 48 LRT nach Anhang I der FFH-Richtlinie vor. Davon unterliegen nach aktuellem Wissensstand 44 LRT aus Anhang I der FFH-Richtlinie dem FFH-Monitoring im Land. Von den 48 in RLP vorkommenden LRT sollen insgesamt 37 LRT im Rahmen der Leistungserbringung bearbeitet werden (siehe Tabelle 1). Für das Monitoring der FFH-LRT in RLP ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Zum Zweck der Durchführung des Monitorings, im Sinne der Berichtspflichten gegenüber der EU, möchte sich das LfU, im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt, externen Kartierenden, im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt, bedienen. Die durch den AN zu erbringenden Leis-tungen bestehen aus folgenden Bestandteilen (vgl. Kapitel 1): 1. Ergänzung der Stichprobenflächen-Anzahl 2. Überprüfung bzw. Abgrenzung der Stichprobenflächen sowie Durchführung des FFH-Monitorings auf den Stichprobenflächen 3. Eingabe der Daten in MultiBaseCS 4. Erstellung eines Endberichtes zur Leistung Die Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen sind vornehmlich Kapitel 1, die Ausfüh-rungsbestimmungen Kapitel 5 dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
II.2) Aprašymas:
II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):
90700000 Aplinkosauginės paslaugos