Vokietija – Programinės įrangos priežiūros ir tvarkymo paslaugos – Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Softwarebeschaffung und Pflege für die Fahrzeugzulassung und Führerscheinbehörde
Vokietija – Programinės įrangos priežiūros ir tvarkymo paslaugos – Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Softwarebeschaffung und Pflege für die Fahrzeugzulassung und Führerscheinbehörde
I dalis: Perkančioji organizacija
I.1) Pavadinimas ir adresai:
Oficialus
pavadinimas: Bereich Landrat/Vergabestelle
Adresas: Am Flugplatz 1
Miestas: Köthen
Pašto
kodas: 06366
Šalis: Vokietija
Asmuo
ryšiams:
El-paštas: steffen.werner@anhalt-bitterfeld.de
Interneto adresas (-ai):
Pagrindinis adresas: https://www.anhalt-bitterfeld.de
II dalis: Objektas
II.1.1) Pavadinimas:
Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB für die Softwarebeschaffung und Pflege für die Fahrzeugzulassung und Führerscheinbehörde
Nuorodos numeris: O/VgV/32/30-25/we
II.1.2) Pagrindinis BVPŽ kodas:
72267000
Programinės įrangos priežiūros ir tvarkymo paslaugos
II.1.3) Sutarties tipas:
Kita
II.1.4) Trumpas aprašymas:
Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB
Maßnahme: Anschaffung der Software OK. Verkehr für die Fahrzeugzulassung und Betrieb im Rechenzentrum für Fahrzeugzulassung und Fahrerlaubnis
Informationen über die Überprüfungsfristen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da hier gem. §14 Abs. 4 Nr. 2b VgV aus technischen Gründen nur ein Unternehmen für den Auftrag in Betracht kommt.
II.2) Aprašymas:
II.2.1) Kitas (-i) šio pirkimo BVPŽ kodas (-ai):
72267000 Programinės įrangos priežiūros ir tvarkymo paslaugos